Datenschutzkonformität

„Wann muss ein Datenschutzbeauftragter (DSB) bestellt werden?

Unternehmen haben einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn sie bei der automatisierten Datenverarbeitung mindestens 10 Personen oder bei der Verarbeitung auf andere Weise (manuelle Verfahren) mindestens 20 Personen beschäftigen. Maßgeblich ist nicht die Anzahl der Arbeitnehmer, sondern die der im Unternehmen tätigen “Personen” (d.h. auch freie Mitarbeiter, Auszubildende, Teilzeitkräfte und Geschäftsführer!).

Unabhängig von der Anzahl der Personen haben Unternehmen einen Datenschutzbeauftragter zu bestellen, soweit sie automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die wegen besonderer Sensitivität vor Einsatz zu prüfen sind oder die personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung erheben, verarbeiten oder nutzen.

Als Datenschutzbeauftragter darf nur bestellt werden, wer über die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügt. Mitglieder der Unternehmensleitung (z. B. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer) dürfen nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Grundsätzlich sind auch die Aufgaben des Leiters der EDV-Abteilung und des Personalleiters nicht vereinbar mit der Funktion des Datenschutzbeauftragten, da hier ein Interessenkonflikt zu befürchten ist.

Sollte nach geltendem Datenschutzrecht (BDSG (neu) oder DSGVO) die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten bestehen, ist dieser Verpflichtung nachzukommen. Ansonsten ist die zuständige Aufsichtsbehörde dazu berechtigt, den Verstoß mit einem hohen Bußgeld zu ahnden.“

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