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So gestalten Sie Ihren Bewirtungsvertrag rechtssicher

Bewirtungsvertrag rechtssicher gestalten

Der Bewirtungsvertrag ist gesetzlich nirgends ausdrücklich geregelt, sondern stellt eine Mischung verschiedener Vertragsarten dar: Die Bestellung eines kleinen Salats ist ein Kaufvertrag nach § 433 BGB , bei Überlassung des Tagungsraumes greift das Mietrecht § 535 BGB. Und das bestellte Geburtstagsbuffet wird als Werkvertrag beurteilt. Nachzulesen im § 631 BGB.

Das Rechtsverhältnis wird nach der jeweiligen Hauptleistung beurteilt, die Sie erbringen bzw. vom Gast bestellt ist. Streitigkeiten mit dem Gast können auf gesetzlicher Grundlage natürlich vor Gericht geklärt werden. Eine Entscheidung kommt dann immer zustande: Wer hat Recht, wer hat Unrecht.

„Wirtschaftliche Gastfreundschaft“ bestimmt den schweren Spagat zwischen Recht haben und Recht durchsetzen. Sie werden Unstimmigkeiten mit dem Gast natürlich kulant abhandeln, um Negativwerbung zu vermeiden und Stammgäste nicht zu verlieren. Allerdings sind sich Gäste nicht immer bewusst, welche Verbindlichkeiten Sie mit einer Bewirtung eingehen.

[thrive_text_block color=”light” headline=”Praxisbeispiel”]
Der Vorsitzende des Jungunternehmerclubs bittet Sie an seinen Tisch, lobt Ihre Küche und reserviert zu Montag, 20.00 Uhr ein 3gängiges Menü für 42 Personen zu je 35,- Euro bei Ihnen. Damit wird ein Vertrag geschlossen, mündlich ebenso gültig wie schriftlich. Es erscheinen aber nur 22 Gäste.
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Die klare Rechtslage: Aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens können Sie alle 42 Menüs in Rechnung stellen. Dagegen bleibt das Nichterscheinen bei einer telefonischen Tischreservierung ohne weitere Absprache folgenlos, sie ist eine reine Gefälligkeitsvereinbarung des täglichen Lebens. Im Gegenzug hat auch der Gast keinen Anspruch auf diesen Platz, sollte der Tisch wegen Arbeitsüberlastung nicht frei sein.

Sichern Sie sich bei aufwändigen Bestellungen immer mit einer schriftlichen Vereinbarung ab

Eine Stornierung bzw. Abbestellung einer gebuchten Veranstaltung ist nicht möglich. Nicht für Sie, nicht für den Gast! Es sei denn es liegt eine Leistungsstörung vor. Selbst die plötzliche schwere Erkrankung des Gastes befreit nicht von der Einhaltung des Vertrages. Eine Leistungsstörung liegt u.a. bei einer Fehlleistung der Küche vor: Kommt das „medium“ bestellte Filetsteak in der Garstufe „rare“, so hat der Gast das Recht auf

  1. Nachbesserung
  2. Wandlung (Ware und Geld zurück)
  3. Minderung

Der Gast muss einen erkannten Mangel unverzüglich nach Erkennen mitteilen. Verzehrt er 2/3 des Hirschfilets und bemerkt erst dann, dass die Sauce ungenießbar ist, kann er sein Reklamationsrecht nicht mehr ausüben. Theoretisch. Auch hier sollten Sie aber wieder kulant handeln.

Lassen Sie sich nichts anhängen, wofür der Gast selbst verantwortlich ist

Es kommt immer wieder vor, dass Gäste wegen einer verschluckten Fischgräte, eines Geflügelknochensplitters oder einer am Kirschkern ausgebissenen Zahnkrone ein Minderungsrecht geltend machen und sogar Schadensersatz verlangen. Manchmal ein zusätzliches Schmerzensgeld.

Die Verantwortung trägt nach der Rechtsprechung eindeutig der Gast, da er bei diesen Speisen mit gewissen Gefahren rechnen muss. Anders sieht es allerdings aus, wenn sich der Gast beim Verzehr eines Meeresfrüchtesalats einen Zahn ausbeißt, weil bei der Zubereitung eine Muschelschale übersehen wurde. Sie werden schadensersatzpflichtig.

Ein Bewirtungsvertrag wird in aller Regel mündlich geschlossen und ist in vollem Umfang rechtsgültig. Bei Streitigkeiten sind situationsabhängig Sie oder der Gast beweispflichtig. Ziehen Sie deshalb im Zweifel Zeugen hinzu.

Die häufigsten Irrtümer in der Beurteilung von Bewirtungsverträgen

Druckfehler in der Speisekarte
Der Hummersalat ist fälschlicherweise mit 9,90 anstatt 19,90 Euro ausgewiesen. Der Gast kann nicht auf dem niedrigeren Preis bestehen. Eine Auszeichnung auf der Speisekarte ist lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, nicht ein Angebot selbst. Im Juristendeutsch als „inviatio ad offerendum” bekannt.

Ausverkaufte Speisen
Der Service teilt während der Bestellung mit, dass die Kalbsroulade ausverkauft ist. Damit muss der Gast rechnen. Wird sie allerdings erst nach Bestellannahme ausgesagt, begründet dies einen Schadensersatzanspruch des Gastes. Mit Annahme der Bestellung kommt nämlich ein Bewirtungsvertrag zustande, den Sie dann nicht erfüllen können.

Zechprellerei
Ein Ihnen unbekannter Gast kann seine hohe Menürechnung nicht zahlen. Sie haben – im Gegensatz zum Beherbergungsbetrieb – kein Pfandrecht an seinen Sachen, obwohl er ggf. straf- und zivilrechtliche Folgen zu tragen hat.

Späte Reklamation
Erst nach Zugang der Rechnung reklamiert der Gast das Firmenessen als mangelhaft. Chancenlos. Der Verzehr begründet die Vertragserfüllung. Eine Rüge muss sofort ausgesprochen werden.

Zäher Service
Der Gast wartet 2 Stunden auf seinen Hauptgang. Er kann eine angemessene Minderung vornehmen. Über die Höhe ist zu streiten.

Beachten Sie: Bis auf wenige Ausnahmen z.B. im Immobilienbereich ist jeder Vertrag, den Sie schließen, auch in mündlicher Form mit allen Konsequenzen vollständig rechtsgültig. Es ist jedoch schwer, Vertragsbestandteile zu beweisen, wenn Sie keine Zeugen haben.

Sollten Sie gerade Kläger sein und einen Anspruch durchsetzen wollen, zählt vor Gericht Ihre Einlassung als Prozessbeteiligter. Aussage gegen Aussage. Wem soll der Richter denn nun glauben?

Sie befinden sich in einer solchen Situation? Es gibt es einen genialen juristischen Trick, wie Sie vom streitenden Kläger zum waschechten und glaubwürdigen Zeugen für diesen Fall werden. Fast eine Garantie, Ihren Prozess zu gewinnen. Wie das funktioniert, erläutere ich Ihnen in der kommenden Woche.

Dieser Artikel beruht auf bestem Fachwissen und Recherche. Er stellt ausdrücklich und in keinster Weise eine Rechtsberatung dar.

Herzlichen Gruß
Andreas Hein
GeMax Coach

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