Der Bewirtungsvertrag ist gesetzlich nirgends ausdrücklich geregelt, sondern stellt eine Mischung verschiedener Vertragsarten dar: Die Bestellung eines kleinen Salats ist ein Kaufvertrag nach § 433 BGB , bei Überlassung des Tagungsraumes greift das Mietrecht § 535 BGB. Und das bestellte Geburtstagsbuffet wird als Werkvertrag beurteilt. Nachzulesen im § 631 BGB.
Das Rechtsverhältnis wird nach der So gestalten Sie Ihren Bewirtungsvertrag rechtssicher weiterlesen