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Zum Wohle – Bereiten Sie Ihren Gästen ein „gekennzeichnetes“ Weihnachten?

Allergenkennzeichnung

Die Allergenkennzeichnung gilt auch zum Weihnachtsfest!

Für einen Kunden habe ich heute Büffets und Menüs für die drei Weihnachtsfeiertage, die Zeit zwischen den Jahren, Silvester 2015 und Neujahr 2016 nach der Allergenkennzeichnungsverordnung deklariert. Mein Mandant? Ein bekanntes Wellness- und Tagungshotel in der Mitte unserer Republik. Was mir die Frage aufdrängt, wie sieht es denn sonst so aus in unserem Land? Für die höchsten und letzten Feiertage im Jahr 2015 alles paletti? Sozusagen für die Gesundheit und gesetzlich verträglich?

Seit exakt einem Jahr schreibt die vorläufige Deklarationsverordnung vor, welche 14 Allergene zu kennzeichnen sind. Das ist alles kein Hexenwerk. Auch für Sie nicht. Das Wichtigste ist eine sehr gute Kenntnis der von Ihnen verwendeten Lebensmittel und den richtigen Platz der Kennzeichnung in Ihrer Speisen- und Getränkekarte. Außerdem die Schriftgröße und – wie in jeder handelsüblichen Landkarte zu finden – die Legende.

Stopp! Was? Getränke auch? Ja, Sie lesen richtig. Getränke, sofern als lose Ware abgegeben, sind definitiv genauso wie alle Speisen zu deklarieren. Die vorläufige Verordnung der nationalen Umsetzung EU VO 1169/2011 weißt explizit in Paragraph 2 darauf hin. Juristendeutsch ist bedauerlicherweise oft verständnisunverträglich, auch ich habe mich bereits des Öfteren durch Gesetzestexte kämpfen müssen und mache es immer wieder. Nehmen wir das Beispiel einer internationalen Cocktailbar. Nicht jedes dort ausgeschenkte Bier kommt frisch gezapft vom Fass. Spezialiätenbiere werden oftmals in Flaschen angeboten und dem Gast serviert. Hier sprechen wir von verpackter Ware. Eine Deklaration in der Getränkekarte ist nicht notwendig, da der Gast deutlich lesbar auf dem Flaschenetikett die für ihn notwendigen Informationen erhält. Was ist mit dem Cocktail für die Damen? Oder Gentleman gönnt sich statt des üblichen, abendlichen Gerstensaftes ein besonders Mischgetränk? Hier sind wir an der bereits oben genannten Verpflichtung, offen ausgeschenkte Getränke, somit lose abgegebene Waren, zu deklarieren. James Bond, der Agent im Dienste Ihrer Majestät, trinkt, allseits bekannt, gerne einen Martini – gerührt – nicht geschüttelt. Oder anders herum? Egal. Martini ist ein aromatisiertes, weinhaltiges Getränk. Und enthält das Allergen Schwefeldioxid und Sulphite, die als SO2 anzugegeben sind, sofern in einer Konzentration von mehr als 10 Milligramm pro Liter als SO2 vorhanden. Mit der Olive sind Sie als Barkeeper fast im Deklarationszwang. Nur fast: Die grüne Olive – passt! Schwarze Olive im Glas  –  passt nicht! Denn die ist in der Regel eingefärbt. „geschwärzt“ wäre somit die richtige Deklarationsform, allerdings im Rahmen der Zusatzstoffzulassungsverordnung.

Bevor ich jetzt noch Hemingways Lieblingsdrinks deklarierungsfähig zitiere, über „Sex on the beach“ als Cocktail referiere oder als „Cosmopolitan“ über globale Zutaten schreibe, wünsche ich Ihnen einfach genussreiche Weihnachten.

Genehmigen Sie sich und Ihrer Familie am Heiligen Abend vielleicht ein Fläschchen Champagner? Ich gönne es Ihnen. In Maßen genossen ist DER auf jeden Fall verträglich.

Mit den besten Wünschen für gastverträgliche Feiertage.

Herzlichst
Ihr GeMax-Coach und Oecotrophologenkoch
Jörg Disse

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